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Anregung & Kritik
Kreisstadt Unna:
Auf dieser Seite finden Sie einige Informationen und Ihre Ansprechpartner für den Bereich der Vergügungssteuer
Allgemeine Hinweise
Jede Gemeinde kann Vergnügungssteuern erheben. Die Höhe ist daher auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Hier haben wir Ihnen einige Informationen zur Vergnügungssteuer hinterlegt.
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die in der Kreisstadt Unna veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -auch in Kabinen-;
- Sex- und Erotikmessen;
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltungen (Veranstalter). In den Fällen der o.g. Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
Bemessungsgrundlagen und Steuersätze
Für die o.g. Veranstaltungen unter den Nummern 1 bis 4 beachten Sie bitte die Vergnügungssteuersatzung.
Die Steuer für das Halten von "Spielapparaten" bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
- Apparaten mit Gewinnmöglichkeit = 12 v. H. des Einspielergebnisses
- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit = 35,00 Euro pro Gerät
2) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
- Apparaten mit Gewinnmöglichkeit = 10 v. H. des Einspielergebnisses
- Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit = 25,00 Euro pro Gerät
3) in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei
- Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographischer und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben = 300,00 Euro pro Gerät
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung; im Falle der Besteuerung von Apparaten mit der Aufstellung des Apparates an den unter Nr. 5 genannten Orten.
Festsetzung und Fälligkeit
Die Kreisstadt Unna ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalenderjahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.
Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Kreisstadt Unna eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen (siehe Vordruck Steuererklärung oben).
Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind der Steuererklärung Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung notwendigen Angaben enthalten müssen.
Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Für weitere Informationen aus dem Bereich der Vergnügungssteuer stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gern zur Verfügung.
Weitere Links zu diesem Thema:
Vergnügungssteuersatzung (47 KB)
Änderungssatzungen zur Vergnügungsteuersatzung
Kreisstadt Unna
Maurice Keßler
VergnügungssteuerZimmer 208 (2.OG)
Telefon: 02303/103 266
Fax: 02303/103 272
Öffnungszeiten:
Montag-Freitag
8:30-12:00 Uhr
Montag-Donnerstag
13:30-15:45 Uhr
Mittwochnachmittag geschlossen
