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Schiedswesen
Das Schiedsamt ist eine vom Land Nordrhein-Westfalen eingerichtete und anerkannte Gütestelle, die dabei hilft, Auseinandersetzungen unbürokratisch und kostensparend beizulegen, und den sozialen Frieden zwischen den Parteien wieder herzustellen.In Nordrhein-Westfalen können auch Anwälte und Notare, wenn sie als Gütestelle anerkannt sind, eine obligatorische Streitschlichtung durchführen.
Stehen mehrere Gütestellen zur Auswahl, darf sich die antragsstellende Partei zwischen ihnen entscheiden.
In bestimmten Streitfällen müssen Sie sogar, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt.
In den sogenannten Privatklagesachen und bei einer Reihe von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten müssen Sie vor Klageerhebung zum Schiedsamt.
Privatklagesachen sind solche Delikte, die erst auf Grund einer Anzeige durch einen Beteiligten von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden können. Hierunter fallen z.B.
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- leichte und fahrlässige Körperverletzung
- Bedrohung
- Sachbeschädigung
Zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören
- vermögensrechtliche Streitigkeiten beim Amtsgericht bis zu einem Wert von 600 €,
- nachbarrechtliche Streitigkeiten, es sei denn, es geht um die Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb und
- Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Das Schiedsverfahren
Zuständig ist die Schiedsperson, in dessen Bezirk Ihr Antragsgegner wohnt bzw. seinen Sitz oder eine Niederlassung hat.
Die Namen und Adressen der Schiedsmänner und Schiedsfrauen für den Bezirk Unna finden Sie auf der Seite Schiedspersonen in Unna oder im Internet-Portal des Amtsgerichtes Unna unter folgendem Link: www.ag-unna.nrw.de (unter dem Pfad "Aufgaben" "Unterpunkt Dienste" erscheinen die Informationen zu den Schiedsleuten und Gütestellen).
Sie können die für Sie zuständige Schiedsperson auch bei dem Bereich Rechtswesen der Kreisstadt Unna unter der Rufnummer 02303/103-363, Frau Langhorst, erfragen.
Das Schiedsverfahren wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich oder von ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben die Parteien ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson bei Privatklagesachen ein Ordnungsgeld verhängen.
Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu, sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen.
Ist man sich einig, wird ein Vertrag aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Aus diesem Vertrag kann bei Notwendigkeit auch vollstreckt werden.
Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 10,00 €, wird ein Vergleich geschlossen: 25,00 €. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40,00 € erhöht werden.
Außerdem können noch Auslagen (z.B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.
Wenn Sie sich als Schiedsperson bewerben möchten, wenden Sie sich bitte an den Bereich Rechtswesen der Kreisstadt Unna; Ansprechpartnerin ist Frau Langhorst, Telefon 02303/103-363 oder per E-Mail: siehe Kontakt & Service.
24.05.2013
Zimmer 356 (3.OG)
Telefon: 02303/103 363
Fax: 02303/103 332
E-Mail
Rathausplatz 1
59423 Unna
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag
08:30-12:00 Uhr
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Freitag
08:30-12:30 Uhr
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Christiane Langhorst
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