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Ausnahmen von der generellen Maulkorb- und Anleinpflicht 

Ausnahmen von der generellen Maulkorb- und Anleinpflicht sind in § 5 Abs. 3 LHundG geregelt. Danach unterliegen allein Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats nicht der Maulkorbpflicht.

Die Stadt Unna kann für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen auf Antrag ab dem 7. Lebensmonat eine Befreiung von der Verpflichtung der generellen Maulkorb und Anleinpflicht erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.

Ausnahme von der generellen Maulkorb und Anleinpflicht für Junghunde ab dem 7. Lebensmonat bis zum 24. Lebensmonat:

Eine befristete Ausnahme von der generellen Maulkorb und Anleinpflicht bis zum 24. Lebensmonat kann erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung durch eine von der Hundeschule ausgestellte Bescheinigung und durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (hier: Veterinäramt des Kreises Unna) nachgewiesen wird.

Gesetze im Internet:

Landeshundegesetz NRW

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