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Immissionsschutzrecht
(Ausnahmegenehmigungen)
Nach § 9 des LandesImmissionsschutzgesetzes ist zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, Nachtruhe, bis auf wenige Ausnahmen jegliche Tätigkeiten verboten, die eine Störung der Nachtruhe für andere Personen verursachen könnte. Auf eine tatsächliche Störung kommt es dabei nicht unbedingt an. Der Gebrauch von Musik und Tonwiedergabegeräten ist nach § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes - abgesehen von der Zeit der Nachtruhe - nicht grundsätzlich verboten. Andere Personen dürfen aber nicht erheblich belästigt werden.
Von den Verboten der §§ 9 und 10 des LandesImmissionsschutzgesetzes können auf Antrag im begründeten Einzelfall gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Ein entsprechender Antrag für öffentliche Veranstaltungen, die außerhalb von Räumen stattfinden (z. B. OpenAir Kino/Konzerte, Sportveranstaltungen, Schützenfeste, Kirmessen) ist beim Ordnungsamt unter Angabe
- der Art der Veranstaltung (mit Beschreibung)
- des Veranstaltungsortes
- der Veranstaltungsdauer
zu stellen.
Zu bedenken ist, dass neben einer Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des Immissionsschutzes oftmals auch eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung) benötigt wird, sofern alkoholische Getränke abgegeben werden sollen. Sofern für die Veranstaltung öffentliche Fläche in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Gesetze im Internet:
LandesImmissionsschutzgesetz
11.02.2012
Zimmer 122 (1.OG)
Telefon: 02303/103 308
Fax: 02303/103 399
E-Mail
Rathausplatz 1
59423 Unna
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kreisstadt Unna
Carmen Fender
Sondernutzungen, OrdnungswidrigkeitsverfahrenZimmer 122 (1.OG)
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