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Ordnungsbehördliche Bestattungen 

Gemäß § 8 Bestattungsgesetz sind in der Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder zur Bestattung verpflichtet.

Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten ist, die Bestattung zu veranlassen. Die entstehenden Kosten sind jedoch von Hinterbliebenen zu erstatten.

Die Bestattungspflicht gibt Auskunft darüber, wer für die Bestattung des Verstorbenen Sorge zu tragen hat. Hierbei handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Rechtspflicht. Die Bestattungspflicht erstreckt sich auf alle mit einer Beisetzung notwendigerweise verbundenen Handlungen, welche der Verpflichtete entweder selbst vornehmen muss oder durch Beauftragte zu veranlassen hat.

Gesetze im Internet:
Bestattungsgesetz NRW

11.02.2012

Kreisstadt Unna

Anja Seltner

Ordnungsbehördlicher Umweltschutz
Zimmer 126 (1.OG)
Telefon: 02303/103 678
Fax: 02303/103 399
E-Mail

Rathausplatz 1
59423 Unna

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

und nach Vereinbarung