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Sondernutzungen
Der Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum fließenden und ruhenden Verkehr gestattet. Man nennt dies auch "Gemeingebrauch". Der Gemeingebrauch ist ein allgemeiner Gebrauch und steht jedermann zu, unabhängig von Nationalitäten oder Beschränkungen auf bestimmte Personen oder Personenkreise.Werden diese öffentlichen Verkehrsflächen nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt, liegt kein Gemeingebrauch mehr vor, denn die öffentlichen Verkehrsflächen haben viele Funktionen und fungieren als Stätte zahlreicher sozialer und wirtschaftlicher Kontakte.
Zu den öffentlichen Flächen zählen nicht nur der Straßenkörper, z. B. also die Fahrbahnen und Gehwege, sondern auch das Zubehör, wie z. B. die Verkehrszeichen und die Verkehrsanlagen.
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung ist eine Sondernutzung. Sondernutzungen unterliegen der Erlaubnispflicht. Bevor eine Sondernutzung ausgeübt werden darf, bedarf es eines rechtzeitigen Antrages der Person, die eine Sondernutzungserlaubnis ausüben will oder zu deren Gunsten die Erlaubnis erteilt werden soll.
Zu den Sondernutzungen zählen beispielsweise:
- das Plakatieren und die Transparentanbringung an öffentlichen Stellen,
- das Aufstellen von Hinweis/Werbetafeln und Warenausstellungsständern,
- das Aufstellen von Baugerüsten/zäunen und die vorübergehende Lagerung von Baumaterialien auf Gehwegen, der Handel im öffentlichen Straßenraum (Straßenverkauf),
- Informations/Verkaufsstände und veranstaltungen,
- Straßencafes/Außengastronomie und Straßenfeste.
Hinweis: Sind evtl. noch weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich (z. B. nach der Gewerbeordnung, dem Gaststättengesetz, der Bauordnung oder der Straßenverkehrsordnung) ersetzt oder beinhaltet die Sondernutzungserlaubnis diese nicht. Sie müssen diese immer parallel bei der entsprechenden Stelle beantragen.
Was wird zur Erlaubniserteilung benötigt?
- Angaben zur Person des Antragstellers Name Anschrift Telefon für Rückfragen
- Angaben über die Sondernutzung Ort der Sondernutzung Art der Sondernutzung zu beanspruchende Fläche Dauer der Sondernutzung evtl. Skizze oder Lageplan (zwingend erforderlich bei Straßencafes/Außengastronomien, Veranstaltungen)
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist grundsätzlich der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden Gebühren gem. dem Gebührentarif der Sondernutzungssatzung erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Art und Dauer der Sondernutzung. In bestimmten Fällen (z. B. bei anerkannter Gemeinnützigkeit) ist eine Gebührenermäßigung möglich.
Unerlaubte Sondernutzungen oder Sondernutzungen, die nicht der Erlaubnis entsprechen, sind ebenso ordnungswidrig, wie Sondernutzungen, für die vorab keine Erlaubnis eingeholt wurde. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Sondernutzungssatzung finden Sie hier:
Gesetze im Internet:
Straßen und Wegegesetz
10.12.2019
Telefon: 02303/103 308
Fax: 02303/103 399
E-Mail
Rathausplatz 1
59423 Unna
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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Carmen Lohkamp
Zimmer 122 (1.OG)Telefon: 02303/103 308
Fax: 02303/103 399
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