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Versteigerer 

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde
Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34 b Gewerbeordnung).

Die Aufnahme der Tätigkeit als Versteigerer ist an einige rechtliche Voraussetzungen
geknüpft.

Die Versteigererverordnung findet keine Anwendung auf:
  • Internetauktionen
  • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

11.02.2012

Kreisstadt Unna

Peter Niewrzedowski

Peter Niewrzedowski

Sachgebietsleiter
Zimmer 125 (1.OG)
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Achim Dorna

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