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Erlaubnisverfahren für Spielhallen, § 33 i GewO
Veranstaltung von Märkten, Messen und Ausstellungen, §§ 60 ff. GewO
Erlaubnisverfahren für Versteigerer, § 34 b GewO
Versteigerer
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremdeRechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34 b Gewerbeordnung).
Die Aufnahme der Tätigkeit als Versteigerer ist an einige rechtliche Voraussetzungen
geknüpft.
Die Versteigererverordnung findet keine Anwendung auf:
- Internetauktionen
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
- Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
- Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
11.02.2012
Zimmer 125 (1.OG)
Telefon: 02303/103 311
Fax: 02303/103 399
E-Mail
Telefon: 02303/103 310
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Rathausplatz 1
59423 Unna
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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Peter Niewrzedowski
SachgebietsleiterZimmer 125 (1.OG)
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Fax: 02303/103 399
Achim Dorna
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