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  1. Antrag Gaststättenerlaubnis
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Erlaubnisverfahren nach dem Gaststättengesetz 

Wer selbständig alkoholische Getränke an andere ausschenkt, muss hierfür eine Gaststättenerlaubnis besitzen. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich alle Gesellschafter Gewerbetreibende, so dass alle Gesellschafter eine Gaststättenerlaubnis benötigen.

Auch bei der Führung eines Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft (zum Beispiel eine Kirchengemeinde) ist eine Erlaubnis erforderlich.

Der Betrieb einer Trinkhalle (Verabreichen von alkoholfreien Getränken und/oder Speisen) ist erlaubnisfrei. Ebenso bedarf einer Erlaubnis nicht, wer in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an seine Hausgäste verabreicht.

Es ist jedoch in allen Fällen eine Anzeige der Gewerbeausübung bei der Gewerbemeldestelle so wie eine Baugenehmigung des Bauordnungsamtes erforderlich.

Für den Betrieb eines Straßencafes auf öffentlicher Fläche ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis des Ordnungsamtes erforderlich.

Ebenso muss eine bestehende Gaststättenerlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Aussenflächen (Biergärten, Straßencafes, Terrassen usw.) neu genutzt werden sollen.

Die Gebühren für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis betragen in der Regel bis zu 1.200,00 €.

Auch das zeitlich vorübergehende Verabreichen von alkoholischen Getränken (zum Beispiel Betrieb eines Bierstandes oder ähnliches) ist erlaubnispflichtig (so genannte Gestattung). Die Gebühren für eine Gestattung betragen für den zwischen 25,00 € und 200,00 €.

Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden beziehungsweise der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden. Die vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsvordruck

Stichwörter:
Gaststätte, Gaststätten, Konzession

11.02.2012

Kreisstadt Unna

Peter Niewrzedowski

Peter Niewrzedowski

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Fax: 02303/103 399
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Achim Dorna

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