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Zu den städtischen Gesellschaften & Eigenbetrieben:
Weitere Seiten in diesem Bereich:
Ausstellung von Reisegewerbekarten, § 55 GewO
Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung
Schwarzarbeit und unberechtigte Handwerksausübung
Sonn- und Feiertagsgesetz
Erlaubnisverfahren für Spielhallen, § 33 i GewO
Veranstaltung von Märkten, Messen und Ausstellungen, §§ 60 ff. GewO
Erlaubnisverfahren für Versteigerer, § 34 b GewO
Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung
Gewerbe online an-, um- und abmelden: hier klickenJedermann steht es frei, ein Gewerbe auszuüben. Die Tätigkeiten sind aber der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Ladengeschäft, Büro, Gaststätte o.ä.) führen. Es ist unerheblich, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird.
Anzuzeigen sind:
- der Beginn eines Gewerbes,
- eine Veränderung (Wechsel der Tätigkeit, Ausdehnung der Betriebes, Verlegung des Betriebes) und
- die Aufgabe des Gewerbes.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsbürgern: Aufenthaltserlaubnis
- ggfls. Handelsregistereintragung
Bei bestimmten Gewerbearten wie z. B. Gaststätten, Makler und Bauträgern, Pfandleihern, Versteigerern etc. sind zusätzlich besondere Erlaubnisse erforderlich.
Gebühren:
20,00 EUR bei Gewerbeanmeldung bzw. -ummeldung.
Keine Gebühr bei Gewerbeabmeldung.
Links:
Fragen zur Gewerbeanzeige, über die Notwendigkeit von Unterlagen und das Verfahren werden online unter folgendem Link beantwortet: www.gewerbeanmeldung.nrw.de
Stichwörter:
Gewerbeamt, Gewerbeschein
Gewerbeamt, Gewerbeschein
11.02.2012
Zimmer 125 (1.OG)
Telefon: 02303/103 311
Fax: 02303/103 399
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Peter Niewrzedowski
SachgebietsleiterZimmer 125 (1.OG)
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Achim Dorna
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