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Befreiung vom Sicherheitsgurt bzw. Schutzhelm 

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlagen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten Pflicht. Die Straßenverkehrsbehörden können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten genehmigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn

  • das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Ist das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, so ist dies durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu belegen. Diese Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes zwingend von der Gurtanlegepflicht zu befreien ist.

Da Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich befristet zu erteilen sind, ist in der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung anzugeben. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausdrücklich attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt.

Vor Antragstellung bzw. Einholung eines ggf. kostenpflichtigen Attestes wird die Kontaktaufnahme mit der Verkehrsbehörde empfohlen.

Die Gebühr beträgt 15 € je Genehmigung.

Gesetze im Internet:

Landesgesetze
Straßenverkehrsordnung
Bußgeldordnung

11.02.2012

Kreisstadt Unna

Hans Kaufmann

Sachgebietsleiter
Zimmer 127 (1.OG)
Telefon: 02303/103 307
Fax: 02303/103 399
E-Mail


Sebastian Koch

Verkehrslenkung
Zimmer 128 (1.OG)
Telefon: 02303/103 365
Fax: 02303/103 399
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59423 Unna

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