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Eine Hand wirft einen Umschlag in eine Wahlurne.

Bürger­beteiligung

Alle Infos auf einen Blick

Ihre Möglichkeiten zur Mitbestimmung in Unna

Nicht nur durch Wahlen können Menschen in Unna die Entscheidungen von Rat und Verwaltung beeinflussen. Sie haben auf vielen verschiedenen Wegen die Möglichkeit, die Entwicklung Ihrer Stadt mitzugestalten. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, mit denen Sie unmittelbar Einfluss auf kommunale Entscheidungen und Aufgaben nehmen, sich aktiv und direkt an städtischen Themen beteiligen können, auch ohne einer Partei oder einem kommunalpolitischen Gremium anzugehören. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick, wie diese Möglichkeiten aussehen.

Bringen Sie sich, gestalten Sie Unna mit - wir freuen uns über Ihre Anregungen und Ideen!

Umfragen: Ihre Stimme zählt!

Kaum jemand kennt Unna besser als die Menschen, die hier leben und arbeiten: Daher beteiligt die Kreisstadt Unna regelmäßig Ihre Bürgerinnen und Bürgern an den wegweisenden Projekten der Stadtentwicklung. Neben Bürgerinformationsveranstaltungen haben Sie auch die Möglichkeit, an Umfragen teilzunehmen.

Die Ergebnisse der Umfragen werden mit in die politische Beratung der einzelnen Projekte genommen.

Über den unten stehenden Link finden Sie aktuell laufende Umfragen sowie die Ergebnisse bereits abgeschlossener Umfragen.


 

Die Bürgermeister-Sprechstunde

Bürgermeister Dirk Wigant steht alle zwei Wochen für die Bürgerinnen und Bürger der Kreisstadt Unna innerhalb seiner Bürgermeistersprechstunde zur Verfügung. Termine können direkt über den unten stehenden Link mit dem Büro des Bürgermeisters vereinbart werden. Selbstverständlich können Sie sich auch persönlich im Büro des Bürgermeisters oder unter Tel.: 02303/103-200 für die Sprechstunde anmelden . Der Bürgermeister führt die Sprechstunde zwischen 15.30 und 16.45 Uhr auch per Telefon oder Videochat durch. 

Wann die nächste Bürgersprechstunde des Bürgermeisters stattfindet, erfahren Sie  im Büro des Bürgermeisters unter der oben stehenden Telefonnummer.

Die Einwohnerfragestunde

Wenn Sie eine Frage an die Stadt haben, können Sie diese auch öffentlich stellen.  Auf der Tagesordnung einer jeden Rats- oder Ausschusssitzung gibt es den Punkt "Einwohnerfragestunde".  Die Einwohnerfragestunde ist eine in der Gemeindeordnung vorgesehene Form der Einwohnerbeteiligung. Hier haben die Einwohner der Stadt Unna die Möglichkeit, ihre Fragen zu Angelegenheiten der Stadt direkt an den Rat und die Ausschüsse zu richten.

Betrifft Ihre Frage die ganze Stadt, sind Sie in einer Ratssitzung richtig. An welchen Terminen die Sitzungen sind, erfahren Sie im Internet im Ratsinformationssystem der Stadt Unna und beim Ratsbüro. Hier berät man Sie auch, wenn Sie nicht sicher sind, welches Gremium für Sie das richtige ist.

Die Anregung/Beschwerde nach §24 Gemeindeordnung NRW

Jede Person kann sich nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen mit Anregungen und Beschwerden an den Rat der Stadt wenden, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter und der Frage, ob sie oder er im Stadtgebiet wohnt. Anregungen und Beschwerden können formlos schriftlich per Post oder online eingereicht werden. Die Anregung oder Beschwerde sollte in den Aufgabenbereich der Kreisstadt Unna fallen. Angelegenheiten, die nicht zum Aufgabenbereich der Stadt Unna gehören, werden an die zuständige Stelle weitergeleitet. 

Bei Nachfragen zu Anregungen nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen können Sie sich an das Ratsbüro wenden.

Der Einwohnerantrag

Für Angelegenheiten, für die der Rat gesetzlich zuständig ist, können Sie beantragen, dass der Rat sich mit dieser Angelegenheit befasst und eine Entscheidung trifft. Der Einwohnerantrag ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Antragsberechtigt sind Einwohner*innen, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. 
  • Hierzu muss in kreisangehörigen Gemeinden wie der Stadt Unna ein schriftlicher Antrag eingereicht werden, der fünf Prozent der Einwohner unterzeichnet sein muss.
  • Der Antrag muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten.
  • Im Antrag müssen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
  • Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Die den Antrag unterstützenden Einwohner müssen mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift bezeichnet sein.
  • Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in der derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.

Das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid

Per Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können die Bürger*innen entweder gegen eine Entscheidung des Stadt- oder Gemeinderates vorgehen oder selber ein dort noch nicht behandeltes Thema auf die politische Tagesordnung setzen. Bürger*Innen können so direkt Einfluss auf das Leben in der Stadt nehmen. Auch die Räte selber können Abstimmungen auf den Weg bringen (Ratsbürgerentscheid).

Gesetzlich geregelt sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheid  in § 26 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Jeder Bürger*in kann ein Bürgerbegehren initiieren. Bürger*in ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

Grundsätzlich kann dabei nur über solche Angelegenheiten entschieden werden, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen. Nicht einem Bürgerentscheid unterliegen Angelegenheiten, die dem Bürgermeister vorbehalten sind (zum Beispiel über Fragen der inneren Organisation der Verwaltung, über Personalangelegenheiten). Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über den Haushalt und die Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist.

Bürgerbegehren

Ein Bürgerbegehren kann jederzeit eingereicht werden. Nur wenn es sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, muss der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Stadt eingegangen sein. Bei Beschlüssen, die nicht bekannt gemacht werden müssen, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag.

Ein Bürgerbegehren  muss bestimmte Bedingungen erfüllen, zum Beispiel:

  • Die Frage im Bürgerbegehren muss nur mit Ja oder Nein beantwortet werden können.
  • Mindestens sechs Prozent der Bürger*innen müssen das Bürgerbegehren unterstützen.
  • Die Verwaltung erstellt eine Kostenschätzung,  was die Umsetzung des Bürgerbegehrens kosten würde. Der Betrag ist auf den Unterschriftenlisten aufzuführen.

Bürgerentscheid

Sind alle erforderlichen Bedingungen erfüllt, stellt der Rat fest, dass das Bürgerbegehren "zulässig" ist. Der Rat kann beschließen, das Bürgerbegehren inhaltlich zu übernehmen. Geschieht dies nicht, kommt es innerhalb von drei Monaten einen Bürgerentscheid.

Dabei werden die Bürger*innen und Bürger, ähnlich einer Wahl, zur Stimmabgabe über die gestellte Frage aufgefordert.
Damit ein Bürgerentscheid erfolgreich ist, muss er zwei Anforderungen erfüllen:

  • Die von den Initiatoren gewünschte Antwort auf die gestellte Frage bekommt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Diese Mehrheit muss mindestens 15 Prozent der Bürger*innen entsprechen.

Bei Fragen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können Sie sich an das Büro des Bürgermeisters oder den Bereich Wahlen wenden.