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Informationen für unverheiratete Eltern

Wenn Eltern nicht verheiratet oder geschieden sind, ergeben sich oft viele Fragen zum Thema Unterhalt, Vaterschaft und elterliche Sorge. Alle Unnaer Einwohner, die Eltern werden, können die Beratung und Unterstützung der Stadt Unna in Bezug auf Beratung zum Unterhalt, Vaterschaftsfeststellung und gemeinsamer elterlicher Sorge wahrnehmen.  Die Leistungen sind kostenfrei. Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.

Wer sich vorher zu verschiedenen Themenbereichen wie Unterhalt, Beistandschaften oder Beurkundungen informieren will, findet nachfolgend einige Antworten zu den Themen

Weitere Informationen und Ansprechpersonen zu den Dienstleistungen:

Gemeinsame elterliche Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern
Grundsätzlich hat zunächst die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind. Diese kann jedoch auch von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt werden, wenn Mutter und Vater erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Hierzu ist die Beurkundung der Sorgeerklärung durch den Urkundsbeamten eines Jugendamtes oder einen Notar erforderlich. Auch kann das gemeinsame Sorgerecht durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen werden, wenn ein Elternteil dies beantragt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch eine gerichtliche Entscheidung möglich. Beurkundungen können beim Urkundsbeamten jedes Jugendamtes nach Terminvereinbarung erfolgen. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Abgabe der Sorgeerklärung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Für die Beratung, Unterstützung und die Beistandschaft ist jeweils das Jugendamt Ihres Wohnortes zuständig.
Bescheinigung über alleinige elterliche Sorge der Mutter
Das Jugendamt des Wohnortes der Mutter stellt eine Bescheinigung darüber aus, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde.
Namensrecht
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge entscheiden die Eltern gemeinsam, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Aber auch bei alleiniger elterlicher Sorge eines Elternteils kann das Kind den Namen des anderen Elternteils oder auch den Namen des Ehegatten des Sorgeberechtigten erhalten. Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt.

Vaterschaftsfeststellung
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind: Es mag für Sie feststehen, wer der Vater Ihres Kindes ist oder dass Sie der Vater eines Kindes sind, obwohl Sie nicht mit der Mutter verheiratet sind; jedoch ist dies erst dann offiziell und rechtsgültig, wenn der Vater auch im Geburtenbuch und in der Abstammungsurkunde des Kindes eingetragen ist.

Die Eintragung im Geburtenbuch ist möglich:

  • nach Anerkennung der Vaterschaft in einer Urkunde beim Urkundsbeamten eines Jugendamtes, beim Standesbeamten oder bei einem Notar. Hierzu sollten sie jeweils einen Termin vereinbaren. Zur Wirksamkeit ist noch die Zustimmung der Mutter erforderlich, die ebenfalls in einer Urkunde bei den genannten Personen erfolgen muss.
  • durch einen gerichtlichen Beschluss nach Stellung eines Vaterschaftsfeststellungsantrages, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist oder nicht nur ein Mann als Vater des Kindes in Frage kommt. In diesem Fall ist die Beantragung einer Beistandschaft sinnvoll.

Die Vaterschaftsfeststellung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten unentbehrlich:

  • Unterhaltsansprüche zwischen Kind und Vater
  • Erbansprüche zwischen Kind und Vater
  • Ansprüche der Mutter gegen den Vater des Kindes (Entbindungskosten, Unterhalt)
  • gemeinsames Sorgerecht für Mutter und Vater des Kindes
  • Erteilung des Namens des Vaters
  • Sorgerecht nach dem Tod der Mutter
Beratung und Unterstützung nach § 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Der allein für ein Kind sorgende Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der junge Volljährige (bis zum 21. Lebensjahr), kann sich beim Jugendamt bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beraten lassen und auf Wunsch auch weitere Unterstützung bekommen. Dazu gehören Auskünfte über die Unterhaltshöhe und das Errechnen der Unterhaltsforderung, Schriftwechsel mit dem Unterhaltspflichtigen und ggf. Vorbereitung von Schriftsätzen für das Gericht sowie das Angebot zur freiwilligen Beurkundung der Unterhaltsforderung. Eine gerichtliche Vertretung ist dabei nicht möglich. Hier käme dann jedoch die Beantragung einer Beistandschaft in Betracht.
Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen
Nach Berechnung der Höhe der Unterhaltsforderung sollte vom Unterhaltspflichtigen auch die Aufnahme einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde gefordert werden. Dann können gegebenenfalls auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn keine freiwilligen Zahlungen des Unterhaltspflichtigen erfolgen oder dieser die Zahlungen später einstellt. Entsprechende Urkunden können u.a. beim Urkundsbeamten des Jugendamtes aufgenommen werden (bitte Termin vereinbaren).
Beistandschaft
Aufgrund des schriftlichen Antrages des Elternteils, der ein Kind allein erzieht, kann das Jugendamt Beistand für das Kind für folgende Bereiche werden:
  • Feststellung der Vaterschaft des Kindes und/oder 
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die elterliche Sorge des Sorgeberechtigten wird dabei nicht eingeschränkt und die Beistandschaft kann durch ein Schreiben an das Jugendamt zu jeder Zeit wieder beendet werden. Als Beistand kann das Jugendamt z.B. folgende Aufgaben für Sie erledigen:
  • Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der notwendigen Urkunden
  • Erhebung eines Vaterschaftsfeststellungsantrages, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist und Vertretung des Kindes vor Gericht 
  • Stellung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfeanträgen für das Kind 
  • Berechnung der Unterhaltsforderung des Kindes nach der Geburt und folgend alle 2 Jahre
  • Einziehung und Kontrolle der Unterhaltszahlungen und ggf. Weiterleitung des Unterhaltes, wenn andere Stellen für das Kind Unterhalt gewähren (Unterhaltsvorschusskasse, Jobcenter) 
  • Ermittlungen zum Aufenthalt und Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen 
  • Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Gehaltspfändung, Sachpfändung)