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Bürgermeister Wigant: Kein Anlass für Beanstandung des Ratsbeschlusses

Der Rat der Kreisstadt Unna hat in seiner Sitzung am 1. Juli 2021 beschlossen, die Bewerbungsverfahren für zwei Beigeordnetenstellen abzubrechen. Diesem Beschluss war eine umfassende rechtliche Prüfung vorausgegangen.

Gründe für den Abbruch waren Indiskretionen und datenschutzrechtliche Verstöße während des Bewerbungsverfahrens. Vertrauliche Inhalte der Bewerbungen wurden an die Presse weitergegeben und veröffentlicht. Darüber hinaus konnte die Verwaltung nicht gewährleisten, dass weitere Details aus den Bewerbungen an die Öffentlichkeit gelangten, da unbekannt war, von wem, in welchem Umfang und mit welcher Intention vertrauliche Unterlagen an die Presse oder an weitere Personen gelangt sind. 

Nach dem Abbruch dieser beiden Verfahren hatte eine Fraktion im Rat der Kreisstadt Unna am 2. Juli 2021 Bürgermeister Dirk Wigant als Vorsitzenden des Rates schriftlich aufgefordert, diesen Beschluss zu beanstanden. Die Fraktion hält den Abbruch dieses Auswahlverfahrens für nicht gerechtfertigt, da der Abbruch einen sachlichen Grund voraussetze. Hierfür reiche es nicht aus, dass eine Person im Laufe des Verfahrens in der Öffentlichkeit namentlich genannt werde. Unter anderem verweist die Fraktion auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG), wonach eine öffentliche Namensnennung im Vorfeld einer Beigeordnetenwahl aufgrund der herausgehobenen kommunalverfassungsrechtlichen Stellung eines/r Beigeordneten grundsätzlich möglich sei. 

Das OVG hat in dem genannten Urteil allerdings der Preisgabe von Daten auch Grenzen gesetzt. Unabhängig davon, so das OVG, dass bereits Personen, die das Anforderungsprofil nicht erfüllen und damit nicht wählbar sind, nicht namentlich genannt werden dürfen, dürfen auch bei den wählbaren Personen nicht sämtliche in ihren Bewerbungsunterlagen enthaltenen persönlichen und ggf. sehr sensiblen Daten öffentlich gemacht werden. Hier ist jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Da bei dem konkreten Bewerbungsverfahren auch Informationen herausgegeben wurden, die über die Namensnennung hinausgehen und auch schutzwürdig sind, rechtfertigt dies den Abbruch der beiden Auswahlverfahren, so Bürgermeister Wigant als Vorsitzender des Rates: „Ich sehe darum keinen Anlass, genannten Ratsbeschluss zu beanstanden.“ 

Daneben musste der Abbruch erfolgen, um eine Besetzung der Beigeordnetenstellen mit hochqualifizierten Kandidaten zu gewährleisten. Denn der im Rahmen der Vorauswahl mit Abstand bestplatzierte Kandidat hatte seine Bewerbung bereits zurückgezogen, eine weitere Person hatte den Rückzug ausdrücklich erwogen.  

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf geht in einer jüngsten Entscheidung sogar noch weiter und gesteht dem Rat zu, das Stellenbesetzungsverfahren für Beigeordnete jederzeit abbrechen zu können. Dies gilt selbst dann, wenn erkennbar geeignete Bewerbungen vorliegen. 

Daher ist diese demokratische Mehrheitsentscheidung des Rates rechtmäßig. 

Die vollständige Stellungnahme können Sie hier nachlesen.