Direkt zum Inhalt
Eine metallene Waagschale steht auf einem Schreibtisch. Im Vordergrund liegt ein schwarzer Richterhammer.

Schöffen und Schiedspersonen

Alle Infos auf einen Blick

Wichtiger Einsatz für den Rechtsstaat

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zum Schöffen- und Schiedsamt und erfahren, wie Sie sich in diesem Bereich engagieren können.

Wichtige Ehrenämter

Schiedspersonen und Schöffen haben eine wichtige Stellung im juristischen und gerichtlichen Alltag in unserem Staat. 

Schiedsleute sind ehrenamtlich tätig. Ihre Aufgabe ist es, vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Schlichtung zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. 

Schöffen verhandeln und entscheiden zusammen mit einem Berufsrichter bestimmte, in die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts, fallende Strafsachen. Die Schöffen üben das Richteramt dabei in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie der Berufsrichter aus.

Ehrenamtliche Richter*innen/Schöffinnen und Schöffen

Was sind Schöffinnen*Schöffen?

Schöffinnen*Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Diese müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen. In Strafverfahren besteht ein Schöffengericht aus zwei Schöffinnen*Schöffen und mindestens einem*einer Berufsrichter*in. Sie wirken sowohl an dem Urteil sowie an allen anderen Entscheidungen über das Verfahren im Laufe der Hauptverhandlung mit.

Schöffinnen*Schöffen tragen deshalb die gleiche Verantwortung für die Entscheidungen wie die Berufsrichter*innen. In den Strafverfahren der Amts- und Landgerichte ist es insbesondere die Aufgabe der ehrenamtlichen Richter*innen, neben der juristischen Sichtweise, die Lebenswirklichkeit in die Urteilsfindung einfließen zu lassen.

Die als Schöffinnen*Schöffen eingesetzten Personen sollen nicht durch Vorurteile befangen sein und sich alleine von dem Eindruck der Hauptverhandlung leiten lassen. Schöffinnen*Schöffen haben das Recht, über alle relevanten Aspekte unterrichtet zu werden. Juristische Begriffe und Probleme werden Ihnen erläutert.

Wer darf Schöffin*Schöffe werden?

Nach den §§ 31, 33 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) können sich Bürger*innen, die 

- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 

- zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sind,

- zu Beginn der Amtsperiode nicht älter als 69 Jahre alt sind,

- zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Unna wohnen,

- gesundheitlich für das Amt geeignet sind (langer Sitzungsdienst),

- über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

- nicht in Vermögensverfall geraten sind (z.B. sollten Sie sich nicht in einem 

  Insolvenzverfahren befinden) 

um die Aufnahme in die Schöffenwahlliste bewerben.

Gemäß § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind vom Schöffenamt Personen ausgeschlossen, die 

- infolge eines Richterspruches die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren 

   haben,

- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten 

  verurteilt worden sind sowie

- Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren sind, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit 

  zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hat.

Bestimmte Berufsgruppen, dies betrifft im Wesentlichen hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (z.B. Richter*innen, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Bewährungshelfer*innen u.a.), sollen überdies nicht in das Amt berufen werden.

Welchen Zeitaufwand nimmt das Schöffenamt ein?
 

Schöffinnen*Schöffen werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Wie oft sie in diesem Zeitraum eingesetzt werden, ist davon abhängig, ob Sie als Haupt- oder Ersatzschöffin*Haupt- oder Ersatzschöffe eingesetzt werden. Hauptschöffinnen*Hauptschöffen sollen zu nicht mehr als zwölf Sitzungstagen pro Jahr herangezogen werden. Die Ersatzschöffinnen*Ersatzschöffen ersetzen die Hauptschöffinnen*Hauptschöffen bei Krankheit oder sonstigem Ausfall. 

Was passiert, wenn ich berufstätig bin?
 

Für die Ausübung des Schöffenamtes haben Sie den Anspruch, von Ihrer Tätigkeit freigestellt zu werden. Durch die Ausübung des Schöffenehrenamtes dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen.

Wird die Ausübung des Schöffenamtes vergütet?

Für die Tätigkeit als Schöffin*Schöffe wird eine Aufwandsentschädigung oder der Verdienstausfall gezahlt.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Bewerbung als Jugendschöffin*Jugendschöffe?

Wer Jugendschöffin*Jugendschöffe werden möchte, muss ihre*seine Bewerbung beim Jugendamt einreichen. Bewerber*innen für das Jugendschöffenamt sollen in der Jugenderziehung erfahren und erzieherisch befähigt sein. Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen wird vom Jugendhilfeausschuss der Kreisstadt Unna beschlossen.

Wie kann ich mich für das Schöffenamt bewerben? 

Die Kreisstadt Unna stellt alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für die Schöffenwahl auf und informiert rechtzeitig über die öffentlichen Medien über das Bewerbungsverfahren. Ein Bewerbungsformular wird rechtzeitig zur Verfügung gestellt. 

Schiedsamt

Das Schiedsamt ist eine vom Land Nordrhein-Westfalen eingerichtete und anerkannte Gütestelle, die dabei hilft, Auseinandersetzungen unbürokratisch und kostensparend beizulegen und den sozialen Frieden zwischen den Parteien wiederherzustellen.

Wann wende ich mich an das Schiedsamt?

In Privatklagesachen und einer Reihe von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden, zum Schiedsamt. 

Die Privatklage ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht als Strafgericht, in dem die oder der Verletzte einer Straftat als Ankläger*in an Stelle der Staatanwaltschaft auftritt. Die Privatklage ist nur für bestimmte Delikte vorgesehen, für die das Gesetz die Vornahme eines Sühneversuchs vor der Schiedsperson vorschreibt. Hierunter fallen unter anderem: 

•             Hausfriedensbruch

•             Beleidigung

•             Verletzung des Briefgeheimnisses.

Zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören:

•             nachbarrechtliche Streitigkeiten, es sei denn, es geht um die Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb und

•             Streitigkeiten wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Das Schiedsverfahren

Wenn man sich an die für den Bezirk zuständige Schiedsperson gewandt hat, wird das Schlichtungs-verfahren durch einen Antrag, der den Namen und die Anschriften der Parteien sowie den Gegenstand des Streits enthält, eingeleitet. Er kann der Schiedsperson schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben dabei Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu, sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen und eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.  Ist man sich einig, wird ein Vertrag aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Aus diesem Vertrag kann bei Notwendigkeit auch vollstreckt werden.

Wie hoch sind die Kosten eines Schiedsverfahrens?
 

Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 20,00 €; wird ein Vergleich geschlossen beträgt die Gebühr 30,00 €. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 50,00 € erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z.B. Portokosten) von der Schiedsperson erhoben werden.

Welche Schiedsperson ist zuständig?
 

In der Regel ist die Schiedsperson zuständig, in dessen Bezirk Ihr Antragsgegner wohnt bzw. seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat. Bei Streitigkeiten aus Miet- und Pachtrecht ist die Schiedsperson zuständig, die aus dem Bezirk kommt, in dem sich die Räumlichkeiten befinden.

Die Namen und Adressen der Schiedspersonen für den Amtsgerichtsbezirk Unna finden Sie unter folgendem Link.

Sie können die für Sie zuständige Schiedsperson auch beim Rechtsamt der Kreisstadt Unna erfragen.

Wer kann Schiedsperson werden?

Schiedspersonen sollen 

-              das 25 Lebensjahr vollendet haben, aber nicht älter als 75 Jahre alt sein

-              Erfahrungen im Umgang mit Menschen und Konfliktsituationen haben

-              ihren Wohnsitz im Schiedsamtsbezirk haben und

-              nicht durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein.

Schiedsperson kann nicht sein, wer 

-              nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt 

-              unter Betreuung steht.

Wer wählt die Schiedspersonen?

Schiedspersonen werden vom Rat der Kreisstadt Unna für eine fünfjährige Amtszeit gewählt und durch das Amtsgericht bestätigt. 

Sie wollen sich als Schiedsperson bewerben?

Wenn Sie sich als Schiedsperson bewerben möchten, wenden Sie sich bitte an das Rechtsamt der Kreisstadt Unna. Aktuelle Bewerbungsverfahren werden vom Rechtsamt in den Medien veröffentlicht.