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Eine grau gepflasterte Straße führt zwischen Fachwerkhäusern entlang, an der Bäume, Tische und Stühle stehen. Am Ende der Straße ist ein Schornstein aus Backsteinen zu sehen.

Sicherheit und Ordnung

Wie können wir Ihnen helfen?

Für eine sichere Stadt

Ob Hundehaltung, Brauchtumsfeuer oder ganz allgemein die öffentliche Sicherheit: Unnas Ordnungsamt kümmert sich.

Unsere Aufgaben

Das Ordnungsamt erfüllt vielfältige Aufgaben und ist überwiegend unmittelbar für die Bürger*innen tätig. 

Ziel ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im weitesten Sinne. 

 

Dazu gehören allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten und Straßenverkehrsangelegenheiten. 

Auf dieser Seite finden Sie Hinweise und Tipps, wer in welchen Situationen zuständig ist und an wen Sie sich mit einem konkreten Anliegen wenden können.

Alle Dienstleistungen des Ordnungsamtes auf einen Blick

Ratten: Informationen zur Vermeidung und Bekämpfung

Seitdem Menschen in Siedlungen zusammenwohnen, halten sich Ratten in ihrer Umgebung auf. Aufgrund ihrer Nachtaktivität bekommen Menschen Wanderraten häufig nicht zu Gesicht, dabei gibt es in unserer Umwelt unzählige von ihnen. Unsere Nahrungsreste bieten für sie ideale Lebensbedingungen. Neben dem Nahrungsangebot finden sie in unserer Nähe trockene, warme Nistmöglichkeiten und haben keine natürlichen Feinde zu fürchten. Deshalb zieht es die Wanderratten immer in die Nähe von Menschen. 

Durch Unwissenheit und Gedankenlosigkeit einiger Menschen finden die Ratten sowohl viel und abwechslungsreiche Nahrung als auch gute Versteckmöglichkeiten.

Hier finden Sie wichtige Hinweise und Tipps im Umgang mit Ratten. Über den Link ins Online-Serviceportal gelangen Sie direkt zu den zuständigen Ansprechpartner*innen der Stadtverwaltung.

Gefahren durch Ratten

Eine direkte Gefahr geht von den hier lebenden Ratten normalerweise nicht aus. Sie können aber generell Überträger für eine Vielzahl von Krankheiten sein. Eine komplette Ausrottung der Nager ist nicht möglich, jedoch kann der Bestand durch nachhaltige Bekämpfung in Grenzen gehalten werden. Neben den gesundheitlichen Risiken, sorgen Ratten ebenso für Schäden in der ober- und unterirdischen Infrastruktur.

Vorbeugung: Was Sie gegen Ratten tun können

Vorbeugung ist der beste Schutz: schon mit einfachen Mitteln wirken Sie einem Rattenbefall aktiv entgegen. 

Nahrungsangebot reduzieren: 

  • Entsorgen Sie keine Speisereste über die Spüle oder Toilette
  • Halten Sie Ihre Abfallbehälter stets geschlossen
  • Legen Sie Ihren Komposthaufen ordnungsgemäß an
  • Beachten Sie das Fütterungsverbot für wildlebende Tiere wie Tauben, Enten und Schwäne
  • Ebenfalls ist eine Fütterung von Eichhörnchen, Vögeln etc. kritisch zu betrachten
  • Bei Haltung von freilebenden Tieren wie Hühner, Kaninchen etc. ist darauf zu achten, dass keinesfalls Futterreste zurückbleiben und die Futtereimer stets verschlossen sind

Keinen Unterschlupf bieten: 
- Verschließen Sie offene Stellen an Gebäuden
- Halten Sie Bodendecker im Garten kurz, lichten Sie Hecken und Büsche regelmäßig

Tierhaltung: Eine Tierhaltung im Freien oder in Stallungen (Kaninchen, Hühner, Pferde, etc.) zieht sehr häufig Rattenbefall nach sich, soweit ein ständiges Futterangebot besteht.

Wichtig: Erst wenn ein sauberes Umfeld geschaffen wurde, macht eine Beköderung der Schädlinge Sinn. Bei ausreichend anderem Nahrungsangebot nehmen die Nager die ausgelegten Köder nicht an und die ergriffenen Maßnahmen sind wirkungslos.

Meldung von Ratten

Die Sichtung einzelner Ratten spricht nicht direkt für einen Rattenbefall oder einer ‚Rattenplage‘ von dem eine gesundheitliche Gefahr im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ausgeht. Ebenso ist nicht bei jeder Sichtung eine unmittelbare Bekämpfung notwendig. Sichere Hinweise für einen Rattenbefall sind z.B. Löcher, Rattenkot, Nageschäden, Gangsysteme und das Auftreten von mehreren Ratten gleichzeitig, insbesondere tagsüber.

Rattenbefall auf Privatgrundstücken

Sollten Sie trotz der genannten Maßnahmen einen Rattenbefall auf Ihren Privatgrundstück feststellen, ziehen Sie bitte eine Fachfirma zur Bekämpfung hinzu.  Zur Durchführung von Rattenbekämpfungsmaßnahmen auf Privatgrundstücken sind eigenverantwortlich die Grundstückseigentümer oder die sonstigen Grundstücksberechtigten verpflichtet. Als Mieter wenden Sie sich daher bitte direkt an den Eigentümer bzw. Vermieter. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers und die Bekämpfung dieser Schädlinge sind je nach Lage des Falles unter anderem im Infektionsschutzgesetz und der ordnungsbehördlichen Verordnung ausdrücklich vorgesehen. Es bleibt jedem Eigentümer selbst überlassen, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er sich eines gewerblichen Schädlingsbekämpfers bedient oder die Bekämpfung mit den in Fachgeschäften zu erwerbenden Ködermitteln selbst durchführt. 

Sollten Sie einen Rattenbefall auf einem fremden Privatgrundstück feststellen, wenden Sie sich bitte an den Grundstückseigentümer. Sofern Ihnen dieser nicht bekannt ist, möchte ich Sie bitten entweder die Bewohner des betroffenen Grundstückes nach dem Eigentümer zu befragen oder die Bewohner über den Missstand zu informieren, sodass diese den Eigentümer/Vermieter informieren können. 

Falls der Grundstückseigentümer bzw. Grundstücksberechtigte nach Ihrer Mitteilung nicht tätig wird, können Sie den Rattenbefall dem Ordnungsamt der Kreisstadt Unna melden. Dafür steht Ihnen im Serviceportal der Stadt Unna ein Onlineformular zur Verfügung. Ihrer Meldung fügen Sie bitte Nachweise über die Mitteilung des Rattenbefalls an den Eigentümer bei. Das Ordnungsamt wird Ihre Meldung prüfen und den Eigentümer auffordern Maßnahmen gegen den bestehenden Rattenbefall einzuleiten. Dies kann aber nur erfolgen, wenn ein tatsächlicher Rattenbefall auf diesem Grundstück festgestellt wurde.

Rattenbefall im Bereich der Kanalisation

Bei Sichtung einer oder mehrerer Ratten im Bereich eines Kanaldeckels, wenden Sie sich bitte an die Stadtbetriebe der Kreisstadt Unna. Neben jährlichen Großmaßnahmen besteht nach Prüfung ebenfalls die Möglichkeit bei akutem Befall tätig zu werden. 

Rattenbefall auf öffentlichen Flächen und städtischen Grundstücken

Sollten Sie Ratten auf öffentlichen Flächen feststellen, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Kreisstadt Unna (Sachbearbeiterin Frau Lachmuth, 02303 103 3222). Ebenso können Sie den Befall direkt per E-Mail (Ordnungsamt@stadt-unna.de) oder über das bereitgestellte Online Formular im Serviceportal melden. Anlassbezogen wird dann ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen beauftragt. Dieses legt nach Prüfung der Meldung, Rattenköder in speziellen und gekennzeichneten Boxen aus. Diese Köderboxen stellen keine Gefahr für Kinder oder andere Tiere dar. Kinder und Haustiere sollten dennoch von diesen Stellen ferngehalten werden. 

Ratten sind äußerst misstrauisch, deshalb wirken solche Maßnahmen oft sehr langsam und können sich daher über mehrere Wochen erstrecken.

Hundehaltung: Was muss ich beachten?

Grundsätzlich sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. 

Das Landeshundegesetz NRW unterscheidet und trifft Regelungen bezüglich einzelner Hundegruppen, die Sie im Einzelnen auf dieser Seite nachlesen können.

Über den Link gelangen Sie direkt ins Online-Serviceportal zu den zuständigen Ansprechpersonen. 

Ein schwarz-brauner Schäferhund liegt auf einer Wiese. Im Hintergrund ist ein Zaun zu sehen.

Kleine Hunde

Hunde unter 40 cm Widerristhöhe (Schulterhöhe) und unter 20 Kg Gewicht, die nicht als gefährlich eingestuft sind.

Anzeigepflicht

Nein (aber Anmeldung im Steueramt)

Erlaubnispflicht

Nein

Sachkundenachweis

Nein

Zuverlässigkeitsprüfung

Nein

Haftpflichtversicherung

Nein

Mikrochip

Nein

Maulkorbzwang

Nein

Leinenpflicht

Ja,und zwar mit geeigneter Leine in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufflächen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Große Hunde

Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von min. 40 cm oder ein Gewicht von min. 20 Kg Gewicht erreichen.

Anzeigepflicht

Ja (Anmeldung im Steueramt und Ordnungsamt)

Erlaubnispflicht

Nein

Sachkundenachweis

Ja

Zuverlässigkeitsprüfung

Ja

Haftpflichtversicherung

Ja

Mikrochip

Ja

Maulkorbzwang

Nein

Leinenpflicht

Ja und zwar mit geeigneter Leine in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufflächen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)

Hunde der folgenden Rassen: 

  • Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier, 
  • Staffordshire Bullterrier, 
  • Bullterrier,
  • deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
  • sowie Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde (z.B. Auf Aggression gezüchtete Hunde, Hunde, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben, Hunde, die unkontrolliert andere Tiere hetzen).

Anzeigepflicht

Ja (Anmeldung im Steueramt)

Erlaubnispflicht

Ja (Antragstellung im Ordnungsamt, keine Erlaubniserteilung bei Übernahme des Tieres von einer Privatperson oder Züchter).

Weitere Voraussetzungen: Volljährigkeit des Halters, Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, Ausbruchsichere Unterbringung (Ortstermin)

Sachkundenachweis

Ja (auch von jeder Aufsichtsperson, erfolgt beim Veterinäramt)

Zuverlässigkeitsprüfung

Ja (auch von jeder Aufsichtsperson, Beibringung eines beim Bürgerservice zu beantragenden Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz). Keine Zuverlässigkeit liegt z.B. vor bei Verurteilungen wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit, gemeingefährlicher Straftat, Straftat gegen Eigentum oder Vermögen und Trunkenheit oder Rauschmittelsucht. Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten ergeben.

Haftpflichtversicherung

Ja (Deckung min. 500.000€ für Personenschäden und min. 250.000€ für sonstige Schäden)

Mikrochip

Ja

Maulkorbzwang

Ja (ab Vollendung des 6. Lebensmonats des Hundes, die Befreiung des Maulkorbzwangs kann nach erfolgreich abgelegter Wesensüberprüfung beantragt werden)

Leinenpflicht

Ja, und zwar mit geeigneter Leine (max. 1,50m lang) in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufflächen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in allen übrigen Bereichen außerhalb des befriedeten Besitztums. Für diese ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Wesensüberprüfung möglich.

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Hunde der folgenden Rassen: 

  • Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Anzeigepflicht

Ja (Anmeldung im Steueramt)

Erlaubnispflicht

Ja (Antragstellung im Ordnungsamt)

Weitere Voraussetzungen: Volljährigkeit des Halters, Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, Ausbruchsichere Unterbringung (Ortstermin)

Sachkundenachweis

Ja (auch von jeder Aufsichtsperson)

Zuverlässigkeitsprüfung

Ja (auch von jeder Aufsichtsperson, Beibringung eines beim Bürgerservice zu beantragenden Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz)

Keine Zuverlässigkeit liegt z.B. vor bei Verurteilungen wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit, gemeingefährlicher Straftat, Straftat gegen Eigentum oder Vermögen und Trunkenheit oder Rauschmittelsucht. Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch durch andere Sachverhalte ergeben.

Haftpflichtversicherung

Ja (Deckung min. 500.000€ für Personenschäden und min. 250.000€ für sonstige Schäden)

Mikrochip

Ja

Maulkorbzwang

Ja (ab Vollendung des 24. Lebensmonats des Hundes, wenn Nachweise über Besuche der Hundeschule eingereicht werden, die Befreiung des Maulkorbzwangs kann nach erfolgreich abgelegter Wesensüberprüfung beantragt werden)

Leinenpflicht

Ja, und zwar mit geeigneter Leine (max. 1,50m lang) in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufflächen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in allen übrigen Bereichen außerhalb des befriedeten Besitztums. Für diese ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Wesensüberprüfung möglich.