Ja (Anmeldung im Steueramt)
Ja (Antragstellung im Ordnungsamt, keine Erlaubniserteilung bei Übernahme des Tieres von einer Privatperson oder Züchter).
Weitere Voraussetzungen: Volljährigkeit des Halters, Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, Ausbruchsichere Unterbringung (Ortstermin)
Ja (auch von jeder Aufsichtsperson, erfolgt beim Veterinäramt)
Ja (auch von jeder Aufsichtsperson, Beibringung eines beim Bürgerservice zu beantragenden Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz). Keine Zuverlässigkeit liegt z.B. vor bei Verurteilungen wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit, gemeingefährlicher Straftat, Straftat gegen Eigentum oder Vermögen und Trunkenheit oder Rauschmittelsucht. Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten ergeben.
Ja (Deckung min. 500.000€ für Personenschäden und min. 250.000€ für sonstige Schäden)
Ja (ab Vollendung des 6. Lebensmonats des Hundes, die Befreiung des Maulkorbzwangs kann nach erfolgreich abgelegter Wesensüberprüfung beantragt werden)
Ja, und zwar mit geeigneter Leine (max. 1,50m lang) in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufflächen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in allen übrigen Bereichen außerhalb des befriedeten Besitztums. Für diese ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Wesensüberprüfung möglich.