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Eine grau gepflasterte Straße führt zwischen Fachwerkhäusern entlang, an der Bäume, Tische und Stühle stehen. Am Ende der Straße ist ein Schornstein aus Backsteinen zu sehen.

Sicherheit und Ordnung

Wie können wir Ihnen helfen?

Für eine sichere Stadt

Ob Hundehaltung, Brauchtumsfeuer oder ganz allgemein die öffentliche Sicherheit: Unnas Ordnungsamt kümmert sich.

Unsere Aufgaben

Das Ordnungsamt erfüllt vielfältige Aufgaben und ist überwiegend unmittelbar für die Bürger*innen tätig. 

Ziel ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im weitesten Sinne. 

 

Dazu gehören allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten und Straßenverkehrsangelegenheiten. 

Auf dieser Seite finden Sie Hinweise und Tipps, wer in welchen Situationen zuständig ist und an wen Sie sich mit einem konkreten Anliegen wenden können.

Sammlung von Alttextilien in der Kreisstadt Unna ab dem 1. Januar 2025

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) ab dem 01.01.2025 zur getrennten Erfassung von Alttextilien verpflichtet. Der Rat der Kreisstadt Unna hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 diesbezüglich ein Konzept beschlossen (siehe Vorlage 1104/24 im Ratsinformationssystem).

Für die Kreisstadt Unna ergibt sich ein Bedarf von 63 Containern. Dieser orientiert sich an dem aktuellen Stand der Einwohnerinnen und Einwohner November 2024. Die 63 Container werden mit 46 Containern für den örE (73 %) und 17 Containern für Gewerbliche/Karitative (27 %) aufgeteilt. Standorte im Gebiet der Kreisstadt Unna gibt es 46, wobei 29 auf den örE und 17 auf die Gewerbliche/Karikativen entfallen.

Die Container für Gewerbliche/Karitative werden in einem Losverfahren auf sich bewerbende gewerbliche und/oder karitative Sammler verteilt. Bei der Zusammenstellung der Lose sind Standorte gewählt unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf die Abfuhrlogistik. Die Lose 1-3 mit jeweils 6/6 und 5 Containern ergeben sich wie folgt:

Los 1

1 Ortsteil: Königsborn Standort: Dorotheenstraße, gegenüber Nr. 87

2 Ortsteil: Königsborn Standort: Formerstraße

3 Ortsteil: Königsborn Standort: Markt Königsborn

4 Ortsteil: Königsborn Standort: Vaersthausener Straße, gegenüber Nr. 82

5 Ortsteil: Uelzen Standort: Marie-Curie-Straße

6 Ortsteil: Mühlhausen Standort: Mühlhausener Hellweg

Los 2

1 Ortsteil: Mitte Standort: Hans-Böckler-Straße 6

2 Ortsteil: Unna-Süd Standort: Tannenweg, Parkplatz vor Kleingärten

3 Ortsteil: Massen Standort: Emil-Bennemann-Straße 10

4 Ortsteil: Massen Standort: Nordstraße, Ecke Massener Bahnhofstr.

5 Ortsteil: Massen Standort: Provinzialstraße, Ecke Kleistraße

6 Ortsteil: Massen Standort: Untere Roonstraße

Los 3

1 Ortsteil: Unna-Süd Standort: Alfred-Nobel-Straße 8

2 Ortsteil: Massen Standort: Biesenkamp 80

3 Ortsteil: Königsborn Standort: Am Salinengraben / Ecke Effertzstraße

4 Ortsteil: Königsborn Standort: Dorotheenstraße 30

5 Ortsteil: Uelzen Standort: Marie-Curie-Straße

6 Ortsteil: Mühlhausen Standort: Zechenstraße, gegenüber Dorotheenstraße

Bewerbungsfrist ist der 31.01.2025. Bewerbungen sind an die

Kreisstadt Unna

Ordnungsamt

Rathausplatz 1

59423 Unna

E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de

zu richten.

Die erforderliche Anzeige nach KrWG bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde, Kreis Unna, ist unabhängig von der Sondernutzungserlaubnis mit angemessenem zeitlichen Vorlauf einzureichen.

Die Sondernutzungserlaubnisse werden ausnahmslos u. a. mit folgenden Auflagen erteilt: 

  • Die Standfläche in unmittelbarer Umgebung des Containers (dies umfasst einen Umkreis von 1 m gemessen an der Außenkante des Containers) ist regelmäßig von Beistellungen und Verschmutzungen frei zu halten bzw. sind solche Beistellungen und Verschmutzungen auf Anforderung im Einzelfall unverzüglich zu beseitigen. 
  • Die Containerleerung ist im von der Kreisstadt Unna vorgegebenen Leerungsrhythmus von mindestens einmal wöchentlich (bei Bedarf häufiger) zu leeren.
  • Die Altkleidercontainer sind grundsätzlich gegen Umstürzen und Wegrücken ohne fremde deutliche Gewalteinwirkung zu sichern.
  • Es sind nur Altkleidercontainer zu nutzen, die dem Stand der Technik (GS-Prüfsiegel oder entsprechend, Einbruchssicherung, in einem Zustand, der Verletzungen bei sachgemäßer Benutzung ausschließt) entsprechen. 
  • Die Altkleidercontainer sind mit einem Hinweis auf die Einwurfzeiten (werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr), Sortierhinweisen, Firmenname und Kontaktdaten (Telefon) zu versehen.
  • Die telefonische Erreichbarkeit ist zu gewährleisten montags bis donnerstags von 08:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 08:00 bis 14:00 Uhr.
  • Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle der Gemeinde zu melden.

Bei wiederholtem Verstoß gegen die Auflagen kann die Sondernutzungserlaubnis unverzüglich widerrufen werden.

Alle Dienstleistungen des Ordnungsamtes auf einen Blick

Hundehaltung: Was muss ich beachten?

Grundsätzlich sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. 

Das Landeshundegesetz NRW unterscheidet und trifft Regelungen bezüglich einzelner Hundegruppen, die Sie im Einzelnen auf dieser Seite nachlesen können.

Über den Link gelangen Sie direkt ins Online-Serviceportal zu den zuständigen Ansprechpersonen. 

Ein schwarz-brauner Schäferhund liegt auf einer Wiese. Im Hintergrund ist ein Zaun zu sehen.

Kleine Hunde

Hunde unter 40 cm Widerristhöhe (Schulterhöhe) und unter 20 Kg Gewicht, die nicht als gefährlich eingestuft sind.

Anzeigepflicht

Nein (aber Anmeldung im Steueramt)

Erlaubnispflicht

Nein

Sachkundenachweis

Nein

Zuverlässigkeitsprüfung

Nein

Haftpflichtversicherung

Nein

Mikrochip

Nein

Maulkorbzwang

Nein

Leinenpflicht

Ja,und zwar mit geeigneter Leine in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufflächen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Große Hunde

Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von min. 40 cm oder ein Gewicht von min. 20 Kg Gewicht erreichen.

Anzeigepflicht

Ja (Anmeldung im Steueramt und Ordnungsamt)

Erlaubnispflicht

Nein

Sachkundenachweis

Ja

Zuverlässigkeitsprüfung

Ja

Haftpflichtversicherung

Ja

Mikrochip

Ja

Maulkorbzwang

Nein

Leinenpflicht

Ja und zwar mit geeigneter Leine in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufflächen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)

Hunde der folgenden Rassen: 

  • Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier, 
  • Staffordshire Bullterrier, 
  • Bullterrier,
  • deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden
  • sowie Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde (z.B. Auf Aggression gezüchtete Hunde, Hunde, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben, Hunde, die unkontrolliert andere Tiere hetzen).

Anzeigepflicht

Ja (Anmeldung im Steueramt)

Erlaubnispflicht

Ja (Antragstellung im Ordnungsamt, keine Erlaubniserteilung bei Übernahme des Tieres von einer Privatperson oder Züchter).

Weitere Voraussetzungen: Volljährigkeit des Halters, Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, Ausbruchsichere Unterbringung (Ortstermin)

Sachkundenachweis

Ja (auch von jeder Aufsichtsperson, erfolgt beim Veterinäramt)

Zuverlässigkeitsprüfung

Ja (auch von jeder Aufsichtsperson, Beibringung eines beim Bürgerservice zu beantragenden Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz). Keine Zuverlässigkeit liegt z.B. vor bei Verurteilungen wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit, gemeingefährlicher Straftat, Straftat gegen Eigentum oder Vermögen und Trunkenheit oder Rauschmittelsucht. Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten ergeben.

Haftpflichtversicherung

Ja (Deckung min. 500.000€ für Personenschäden und min. 250.000€ für sonstige Schäden)

Mikrochip

Ja

Maulkorbzwang

Ja (ab Vollendung des 6. Lebensmonats des Hundes, die Befreiung des Maulkorbzwangs kann nach erfolgreich abgelegter Wesensüberprüfung beantragt werden)

Leinenpflicht

Ja, und zwar mit geeigneter Leine (max. 1,50m lang) in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufflächen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in allen übrigen Bereichen außerhalb des befriedeten Besitztums. Für diese ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Wesensüberprüfung möglich.

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Hunde der folgenden Rassen: 

  • Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Anzeigepflicht

Ja (Anmeldung im Steueramt)

Erlaubnispflicht

Ja (Antragstellung im Ordnungsamt)

Weitere Voraussetzungen: Volljährigkeit des Halters, Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, Ausbruchsichere Unterbringung (Ortstermin)

Sachkundenachweis

Ja (auch von jeder Aufsichtsperson)

Zuverlässigkeitsprüfung

Ja (auch von jeder Aufsichtsperson, Beibringung eines beim Bürgerservice zu beantragenden Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz)

Keine Zuverlässigkeit liegt z.B. vor bei Verurteilungen wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit, gemeingefährlicher Straftat, Straftat gegen Eigentum oder Vermögen und Trunkenheit oder Rauschmittelsucht. Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch durch andere Sachverhalte ergeben.

Haftpflichtversicherung

Ja (Deckung min. 500.000€ für Personenschäden und min. 250.000€ für sonstige Schäden)

Mikrochip

Ja

Maulkorbzwang

Ja (ab Vollendung des 24. Lebensmonats des Hundes, wenn Nachweise über Besuche der Hundeschule eingereicht werden, die Befreiung des Maulkorbzwangs kann nach erfolgreich abgelegter Wesensüberprüfung beantragt werden)

Leinenpflicht

Ja, und zwar mit geeigneter Leine (max. 1,50m lang) in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufflächen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in allen übrigen Bereichen außerhalb des befriedeten Besitztums. Für diese ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Wesensüberprüfung möglich.