Inhalt
Ehrenamtliche Richter/Schöffen
Was sind Schöffinnen*Schöffen?
Schöffinnen*Schöffen sind ehrenamtliche Richter*innen. Diese müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen. In Strafverfahren besteht ein Schöffengericht aus zwei Schöffinnen*Schöffen und mindestens einer*einem Berufsrichter*in. Sie wirken sowohl an dem Urteil sowie an allen anderen Entscheidungen über das Verfahren im Laufe einer Hauptverhandlung mit. Schöffinnen*Schöffen tragen deshalb die gleiche Verantwortung für die Entscheidungen wie die Berufsrichter. In den Strafverfahren der Amts- und Landgerichte ist es insbesondere die Aufgaben der Schöffinnen*Schöffen, neben der rein juristischen Sichtweise, die Lebenswirklichkeit in die Urteilsfindung einfließen zu lassen. Die als Schöffinnen*Schöffen eingesetzten Personen sollen nicht durch Vorurteile befangen sein und sich allein von dem Eindruck der Hauptverhandlung leiten lassen. Schöffinnen*Schöffen haben das Recht, über alle relevanten Aspekte unterrichtet zu werden. Juristische Begriffe und Probleme werden Ihnen erläutert.
Wer darf Schöffin*Schöffe werden?
Nach den §§ 31, 33 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) können sich Bürger*innen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, um die Aufnahme in die Schöffenwahlliste bewerben. Darüber hinaus sollten Sie
- zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein,
- zu Beginn der Amtsperiode nicht älter als 69 Jahre sein,
- zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Unna wohnen,
- gesundheitlich für das Amt geeignet sein (langer Sitzungsdienst),
- über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- nicht in Vermögensverfall geraten sein (z. B. sollten Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden).
Gemäß § 32 Gerichtsverfassungsgesetz sind vom Schöffenamt Personen ausgeschlossen, die
- infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
- Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren sind, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hat.
Bestimmte Berufsgruppen, dies betrifft im Wesentlichen hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (z.B. Richter*innen, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Bewährungshelfer*innen u.a.), sollen überdies nicht zum Schöffenamt berufen werden. Schöffinnen*Schöffen müssen auch in schwierigen Situationen Objektivität und Unvoreingenommenheit wahren. Das Schöffenamt setzt eine starke gefestigte Persönlichkeit voraus. Neben körperlicher Eignung, ist auch eine psychische Belastbarkeit gefordert. Um zu einem gerechten Urteil zu kommen, müssen Schöffinnen*Schöffen Beweise, Zeugenaussagen und Einlassungen der Angeklagten vergleichen und auf Glaubwürdigkeit prüfen. Dies erfordert von Schöffinnen*Schöffen ein ausgeprägtes logisches Denkvermögen.
Welchen Zeitaufwand nimmt das Schöffenamt ein?
Schöffinnen*Schöffen werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Wie oft sie in diesem Zeitraum als Schöffin*Schöffe eingesetzt werden, ist davon abhängig, ob der Einsatz als Haupt- oder Hilfsschöffin* Haupt- oder Hilfsschöffe erfolgt. Hauptschöffinnen* Hauptschöffen sollen zu nicht mehr als zwölf Sitzungstagen pro Jahr herangezogen werden. Die Hilfsschöffinnen*Hilfsschöffen ersetzen die Hauptschöffinnen*Hauptschöffen bei Krankheit oder sonstigem Ausfall. Schöffinnen*Schöffen sind verpflichtet, an den zugeteilten Sitzungen teilzunehmen.
Was passiert, wenn ich berufstätig bin?
Für die Ausübung des Schöffenamtes haben Sie den Anspruch, von Ihrer Tätigkeit freigestellt zu werden. Durch die Ausübung des Schöffenehrenamtes dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen.
Wird die Ausübung des Schöffenamtes vergütet?
Für die Tätigkeit als Schöffin*Schöffe wird eine Aufwandsentschädigung oder der Verdienstausfall gezahlt.
Weitere interessante und nützliche Informationen zum ehrenamtlichen Richteramt finden Sie unter www.schoeffen.de, www.schoeffenwahl.de und speziell für Nordrhein-Westfalen unter www.schoeffen-nrw.de.