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Schiedswesen

Das Schiedsamt ist eine vom Land Nordrhein-Westfalen eingerichtete und anerkannte Gütestelle, die dabei hilft, Auseinandersetzungen unbürokratisch und kostensparend beizulegen und den sozialen Frieden zwischen den Parteien wiederherzustellen. In Nordrhein-Westfalen können auch Anwälte und Notare, wenn sie als Gütestelle anerkannt sind, eine obligatorische Streitschlichtung durchführen. Stehen mehrere Gütestellen zur Auswahl, darf sich die antragsstellende Partei zwischen ihnen entscheiden. In bestimmten Streitfällen müssen Sie sogar, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt. In den sogenannten Privatklagesachen und bei einer Reihe von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten müssen Sie vor Klageerhebung zum Schiedsamt. Privatklagesachen sind solche Delikte, die erst auf Grund einer Anzeige durch einen Beteiligten von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden können. Hierunter fallen z.B.

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • leichte und fahrlässige Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung


Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind vermögensrechtliche Streitigkeiten beim Amtsgericht bis zu einem Wert von 600 Euro, nachbarrechtliche Streitigkeiten, es sei denn, es geht um die Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Das Schiedsverfahren

Grundsätzlich zuständig ist die Schiedsperson, in dessen Bezirk die jeweilige Gegenpartei wohnt, beziehungsweise ihren Sitz oder Niederlassung hat. Zusätzlich kann für die örtliche Zuständigkeit nun herangezogen werden:

  • Sitz oder Niederlassung bei Selbstständigen bzw. juristischen Personen - also Firmen oder Vereinen - als Gegenpartei
  • Ort der Wohnung, des Hauses bzw. Grundstückes, die Gegenstand des Schiedsverfahrens sind
  • Falls damit mehrere Schiedspersonen zuständig wären, kann der Antragssteller frei wählen.

Die obigen Kriterien gelten zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Spätere Änderungen beispielsweise ein Umzug werden dabei nicht berücksichtigt.

Die Namen und Adressen der Schiedsfrauen und -männer für den Bezirk Unna finden Sie auf der Seite Schiedspersonen in Unna oder im Internet-Portal des Amtsgerichtes Unna unter folgender Adresse: www.ag-unna.nrw.de 
Das Schiedsverfahren wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Der Antrag kann den Schiedspersonen schriftlich, mündlich oder per E-Mail zu Protokoll gegeben werden, falls eine E-Mail angegeben ist. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben die Parteien ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson bei Privatklagesachen ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Ist man sich einig, wird ein Vertrag aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Aus diesem Vertrag kann bei Notwendigkeit auch vollstreckt werden. Die Gebühr für die Schlichtungsverfahren beträgt 20 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 30 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen auf bis zu 50 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z.B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.
Wenn Sie sich als Schiedsperson bewerben möchten, wenden Sie sich bitte an den Bereich Rechtswesen der Kreisstadt Unna. In der Kreisstadt Unna arbeiten Schiedsfrauen und -männer in sechs Bezirken.