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Bürgerbegehren & Bürgerentscheid

Per Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können die Bürger*innen entweder gegen eine Entscheidung des Stadt- oder Gemeinderates vorgehen oder selber ein dort noch nicht behandeltes Thema auf die politische Tagesordnung setzen. Bürger*Innen können so direkt Einfluss auf das Leben in der Stadt nehmen. Auch die Räte selber können Abstimmungen auf den Weg bringen (Ratsbürgerentscheid).

Gesetzlich geregelt sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheid  in § 26 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Jeder Bürger*in kann ein Bürgerbegehren initiieren. Bürger*in ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

Grundsätzlich kann dabei nur über solche Angelegenheiten entschieden werden, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen. Nicht einem Bürgerentscheid unterliegen Angelegenheiten, die dem Bürgermeister vorbehalten sind (zum Beispiel über Fragen der inneren Organisation der Verwaltung, über Personalangelegenheiten). Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über den Haushalt und die Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist.

Ein Bürgerbegehren kann jederzeit eingereicht werden. Nur wenn es sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, muss der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Stadt eingegangen sein. Bei Beschlüssen, die nicht bekannt gemacht werden müssen, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag.

Ein Bürgerbegehren  muss bestimmte Bedingungen erfüllen, zum Beispiel:

  • Die Frage im Bürgerbegehren muss nur mit Ja oder Nein beantwortet werden können.
  • Mindestens sechs Prozent der Bürger*innen müssen das Bürgerbegehren unterstützen.
  • Die Verwaltung erstellt eine Kostenschätzung,  was die Umsetzung des Bürgerbegehrens kosten würde. Der Betrag ist auf den Unterschriftenlisten aufzuführen.

Sind alle erforderlichen Bedingungen erfüllt, stellt der Rat fest, dass das Bürgerbegehren "zulässig" ist. Der Rat kann beschließen, das Bürgerbegehren inhaltlich zu übernehmen. Geschieht dies nicht, kommt es innerhalb von drei Monaten einen Bürgerentscheid.

Dabei werden die Bürger*innen und Bürger, ähnlich einer Wahl, zur Stimmabgabe über die gestellte Frage aufgefordert.
Damit ein Bürgerentscheid erfolgreich ist, muss er zwei Anforderungen erfüllen:

  • Die von den Initiatoren gewünschte Antwort auf die gestellte Frage bekommt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Diese Mehrheit muss mindestens 15 Prozent der Bürger*innen entsprechen.

Bei Fragen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können Sie sich an das Büro des Bürgermeisters oder den Bereich Wahlen wenden.